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Weitere Steuertipps zum Jahresende

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Neben unseren Steuertipps zum Jahresende aus der vorangegangenen Ausgabe der Steuernews finden Sie hier noch einige Last-Minute-Tipps vor dem Jahreswechsel:

Geschenke an Mitarbeiter

Für den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn. Für den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber um Sachzuwendungen.

Grundsätzlich unterliegen solche Zuwendungen genauso wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer. Für Sachgeschenke räumt der Gesetzgeber aber eine Ausnahme ein, und lässt geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen die dabei empfangenen Geschenke (auch Gutscheine) bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei.

Steuerfreie Teuerungsprämie für Mitarbeiter

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

  • bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
  • bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt.

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Die Wechselwirkung mit einer allfällig bereits ausbezahlten steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung ist zu beachten.

Ausnahme von der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer im Sinne des GSVG ist im Jahr 2022 ein Unternehmer (Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung oder FSVG versicherter Arzt) mit

  • Umsätzen aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten von nicht mehr als € 35.000,00 und
  • Einkünften aus der gewerblichen Tätigkeit von nicht mehr als € 5.830,20.

Wird bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) glaubhaft gemacht, dass diese Grenzen nicht überschritten werden, so kann eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2022 bis zum 31.12.2022 beantragt werden, wenn

  • innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate einer GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung gegeben waren oder
  • das 60. Lebensjahr vollendet wurde oder
  • das 57. Lebensjahr vollendet (nicht aber das 60.) wurde und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt waren.

Für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder die ersten 48 Kalendermonate der Kindererziehung (pro Kind) gelten eigene Regelungen.

Die Erfüllung der Voraussetzungen werden im Nachhinein anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, ist zu beachten, dass aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht.

Stand: 28. November 2022

Bild: candy1812 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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