Bei Versicherungen, die den Betrieb der Arztpraxis betreffen, sind die Prämienzahlungen in der Regel als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Darunter fallen beispielsweise eine Haftpflichtversicherung, eine Rechtsschutzversicherung, eine Geräteversicherung oder eine Ordinationsversicherung, die Schäden auf Grund von Feuer, Sturm, Einbruch oder Leitungswasser abdeckt. Auch die laufenden Prämien an eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die bei Unterbrechung des Arztbetriebes, z. B. bei Unfall oder Krankheit des Arztes, zahlungspflichtig werden, sind steuerlich verwertbar.
Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind nur dann steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn ausschließlich ein typisches Berufsrisiko versichert ist. Wenn der Versicherungsgegenstand auch Berufsunfähigkeit aufgrund jeglicher Erkrankung oder Körperverletzung umfasst, dann gilt dies als allgemeine Vorsorge für die Zukunft und ist keine Betriebsausgabe. Die Versicherung von bestimmten Gliedmaßen, die für die Berufsausübung von besonderer Bedeutung sind, wie z. B. die Hände eines Chirurgen, kann als betrieblich akzeptiert werden.
Beiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Pensionsversicherung können nur zum Teil als Sonderausgaben und auch nur mehr aus alten Verträgen (Abschluss vor dem 1.1.2016) bis zum Jahr 2020 geltend gemacht werden. Eine Ausnahme bilden Lebensversicherungen, die einen ausschließlich betrieblichen Zweck haben, wenn sie z. B. als reine Risikolebensversicherung zur Besicherung eines betrieblichen Kredites dienen.
Zu beachten ist, dass Schadenersatzzahlungen aus diesen betrieblichen Versicherungen beim Arzt steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind. Dieser Artikel gibt nur einen Überblick und behandelt beispielweise nicht die unterschiedlichen Beiträge zur Sozialversicherung eines Arztes.
Stand: 27. August 2019
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